Zusammenfassung der Anlegerrechte

Mediolanum International Funds Limited (MIFL bzw. die Gesellschaft)

Datum: November 2021

Einführung

Hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung Ihrer Rechte als Anleger, die namentlich im Aktien-/Anteilsregister eines von der Mediolanum International Funds Limited verwalteten Fonds aufgeführt sind. Die Liste stellt eine Zusammenfassung dar, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Anlegern können ferner durch andere Gesetze oder Regelungsrahmen Rechte eingeräumt werden, die nachstehend nicht berücksichtigt werden. Sollten Sie noch weitere Informationen über die Bedingungen Ihrer Anlage und Ihre Rechte benötigen, entnehmen Sie diese bitte dem Prospekt und dem Gründungsdokument des jeweiligen Fonds, die auf unserer Website zugänglich sind. (Mediolanum (mifl.ie)) Das in den Prospekten der einzelnen Fonds enthaltene Verzeichnis liefert Informationen über die wichtigsten Dienstleister des betreffenden Fonds.

Auskunftsrechte

Anleger in allen Ländern der Europäischen Union, in denen die Fonds angeboten werden, können sich öffentlich auf der MIFL-Website (Mediolanum (mifl.ie) über die Fonds informieren. Zu den bereitgestellten Informationen zählen der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen (KIIDs), die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die Gründungsdokumente des jeweiligen Fonds. (Mediolanum (mifl.ie)) Diese Dokumente enthalten weitere Informationen über die verschiedenen Rechte, die im Aktienregister des jeweiligen Fonds aufgeführte Aktionäre genießen.

Rücknahme von Aktien und Dividendenausschüttungen

Anleger sind berechtigt, ihre Aktienbestände am Fonds vollständig (oder teilweise) zurückzugeben und haben Anspruch auf Erhalt des im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme erzielten Rücknahmeerlöses, und zwar innerhalb der Frist und vorbehaltlich der Bedingungen, die im Prospekt und den Gründungsdokumenten der/des jeweiligen Fonds angegeben sind. Je nach Aktien-/Anteilsklasse des jeweiligen Fonds, in den Anleger investiert sind, können diese vorbehaltlich der im Prospekt und den sonstigen Gründungsdokumenten des jeweiligen Fonds angegebenen Bedingungen Anspruch auf den Erhalt von Dividendenausschüttungen haben.

Stimmrechte und verwandte

Themen Anleger sind gemäß den im Prospekt und in den Gründungsdokumenten des jeweiligen Fonds dargelegten Bedingungen (ob auf einer allgemeinen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung oder, sofern gemäß den Gründungsdokumenten des jeweiligen Organismus für gemeinsame Anlagen zulässig, im Wege der schriftlichen Beschlussfassung) berechtigt, über Beschlüsse im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fonds oder einem/einer seiner Teilfonds oder Aktien-/Anteilsklassen abzustimmen. MIFL ist verpflichtet, jeden Anleger in Übereinstimmung mit den im Gründungsdokument des Fonds beschriebenen Verfahren und Fristen schriftlich von einer solchen Versammlung in Kenntnis zu setzen.

Beschwerden

Anleger können Beschwerden (gegebenenfalls) an MIFL, den Treuhänder/die Verwahrstelle, die Transfer- und Registerstelle, die Zahlstellen und die Vertriebsstellen sowie den Facility Agent richten. Diese werden ordnungsgemäß und so schnell wie möglich bearbeitet. Weitere Informationen über das Beschwerdeverfahren sind kostenlos bei MIFL erhältlich.

Rechtsdurchsetzung

Anleger eines Fonds können das Recht haben, unter bestimmten, in den Gründungsdokumenten des jeweiligen Fonds dargelegten Umständen rechtliche Schritte gegen MIFL einzuleiten, zum Beispiel bei wesentlichen Vertragsverletzungen. Ebenso sind Anleger aufsichtsrechtlich befugt, rechtliche Schritte gegen die jeweilige Verwahrstelle / den Treuhänder des Fonds einzuleiten bei (i) Verlust eines von der Verwahrstelle oder einem Beauftragten der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerts; oder (ii) sämtlichen sonstigen durch fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung ihrer gemäß geltenden Vorschriften bestehenden Verpflichtungen von der Verwahrstelle verursachten Verlusten, sofern dies weder zur Verdoppelung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung von Aktionären/Anteilsinhabern im Fonds führt.

Verbandsklagen gemäß irischem und luxemburgischem Recht 

Derzeit besteht gemäß irischem und luxemburgischem Recht1 kein förmliches Verbandsklageverfahren, das eine kollektive Abhilfe durch Verbraucher im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU- oder nationales Recht vorsieht. Ein kollektiver Abhilfemechanismus, wie gemäß Richtlinie (EU) 2020/1828 erforderlich, ist von den EU-Mitgliedstaaten spätestens am 25. Juni 2023 umzusetzen.

Kündigung von Vertriebsvereinbarungen innerhalb von EU-Mitgliedstaaten 

Beachten Sie bitte, dass jederzeit beschlossen werden kann, die Vereinbarungen zu kündigen, die zum Vertrieb des Fonds in einem EWR-Mitgliedstaat, in dem er derzeit vertrieben wird, getroffen wurden. Unter diesen Umständen werden Aktionäre in dem betroffenen EWRMitgliedstaat über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt und erhalten Gelegenheit, ihre Aktienbestände im Fonds kostenlos und ohne Abzüge mindestens 30 Werktage ab dem Datum dieser Mitteilung zurückzugeben.

1 Bitte beachten Sie, dass in Luxemburg im Vorgriff auf die Richtlinie (EU) 2020/1828 derzeit ein Gesetz über Sammelklagen das Gesetzgebungsverfahren durchläuft.