(Nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften „European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations“ von 2011, in der jeweils geltenden Fassung, von der irischen Zentralbank zugelassener OGAW)
Mediolanum International Funds Limited (die „Verwaltungsgesellschaft“), Verwaltungsgesellschaft des Mediolanum Best Brands (der „Fonds“), möchte die Anteilsinhaber des Mediolanum Carmignac Strategic Collection (der „Teilfonds“) davon in Kenntnis setzen, dass die Verwaltungsgesellschaft in Absprache mit dem zuständigen Portfolio-Manager beschlossen hat, den Teilfonds von einem Artikel6-Fonds in einen Artikel-8-Fonds im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“) umzuklassifizieren. Als Voraussetzung für die Einstufung als „Artikel-8“-Fonds sieht Artikel 8 Absatz 1 der SFDR vor, dass ein Fonds ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben und in Unternehmen investieren muss, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden...
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